Castiglione delle Stiviere: Palazzo Pastorio

Unsere Satzung

DRK-Ortsverein


Bietigheim/Elchesheim-Illingen


Mitgliedsverband im
DRK-Kreisverband Rastatt e. V.


Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form
verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung
festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise
offen.
Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein
Bietigheim/Elchesheim-Illingen. als „Ortsverein", der Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Rastatt e. V. als „Kreisverband" und der Deutsches Rotes Kreuz
Landesverband Badisches Rotes Kreuz e. V. als „Landesverband" bezeichnet.
Hinweis
Die grau hinterlegten Passagen entsprechen den gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung des
Bundesverbandes für alle Landesverbände verbindlich erklärten Formulierungen bzw. den
Formulierungen, die der Landesverband gemäß § 20 Abs. 2 seiner Satzung für
verbindlich erklärt hat.


Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und
Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die
Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der
Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den
anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein
Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.


(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es,
menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und
Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem
in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und
zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige
Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz-
und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein
mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.


(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale
Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte
Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein.
Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor.
Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren
Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge
Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation,
mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.


(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften
fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel,
menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und
Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert
insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan
zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie
eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und
Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der
Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen
Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der
Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die
mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und
Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen.
Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die
Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der
Rechtsordnung des betreffenden Landes.


(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären
Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes
sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um
deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für
die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und
Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den
Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen,
die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen
Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur
Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur
Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im
Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die
Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und
verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz
der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten
Schutzzeichen zu gewährleisten.


(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-,
Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten
sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden
Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen
Roten Kreuz regeln, zusammen.


(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und
Wirtschaftsführung.

Grundsätze
Menschlichkeit
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen,
den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer
internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu
verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der
Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis,
Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
Unparteilichkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse,
Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den
Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den
Vorrang zu geben.
Neutralität
Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an
politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.
Unabhängigkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen
Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur
Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch
eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.
Freiwilligkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe
ohne jedes Gewinnstreben.
Einheit
In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder
Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offen stehen und ihre humanitäre
Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.
Universalität
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen
Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.


I. Abschnitt: Selbstbestimmung


§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung


(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Kreisverbandes den Namen „Deutsches
Rotes Kreuz, Ortsverein Bietigheim/Elchesheim-Illingen.
(2) Zur Gründung ist die Zustimmung des Kreisverbandes erforderlich. Die Satzungen
des Bundes-, Landes- und Kreisverband sind für den Ortsverein und seine
Gliederungen (Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen)
verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des
nachgeordneten Verbandes vor.
(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des
Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Roten Kreuzes. Das Recht zur
Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
seinem Sitz in
(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet Bietigheim/Elchesheim-Illingen, mit
76467 Bietigheim, Malscher Straße 22 b
(5) Der Ortsverein ist kein rechtsfähiger Verein.


§ 2 Selbstverständnis


(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,
Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten
Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen
Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit,
des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.

Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder
verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen
Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (nachfolgend Bundesverband genannt) nimmt als
freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die
Aufgaben wahr, die sich aus dem Genfer Abkommen von 1949, ihren
Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören
insbesondere:
 - die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die
Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung,
 - die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des
Einsatzes von Lazarettschiffen,
 - die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
 - die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
 

(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Kreisverbandes. Der Ortsverein ist die
Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften
und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des DRK Kreisverband
Rastatt e. V.
(4) Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich
aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den
Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten
Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins
und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der
Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Der Ortsverein ist als Mitglied des Kreisverbandes ein anerkannter Verband der
Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe
und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und
menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der
individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband
des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt
das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran
und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des
Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten
Kreuzes im Ortsverein.
 

§ 3 Aufgaben


(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§2) folgende
Aufgaben:
· Verbreitung der Kenntnisse des Humanitären Völkerrechts sowie der
Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
· Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen
· Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben
· Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung
· Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
· Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen
· Suchdienst und Familienzusammenführung
· Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung)
einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die
Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,
· Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
· Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk
· Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder
(2) a) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Aufgaben des
Roten Kreuzes nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
b) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse nach § 16 Abs.3 Nr. 1 der Satzung des
Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 1, § 13 Abs.
3, § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 20 Abs. 2 der Satzung des
Landesverbandes und § 23 Abs. 7 der Satzung des Kreisverbandes ergehen.
c) Der Ortsverein hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben:
1. Er führt die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur
Kreisversammlung durch;
2. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
3. Er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein;
4. Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;
5. Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen
durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des
Kreisgeschäftsführers.                                                                                                                  6. Er unterstützt den Kreisverband bei der Durchführung der
Hauptaufgabenfelder.
Weitere Aufgaben können im gegenseitigen Einvernehmen dem Ortsverein vom
Aufsichtsrat des Kreisverbandes übertragen werden.
(3) Der Ortsverein nimmt weiterhin folgende Schwerpunktaufgaben wahr:
1. Unterstützung beim Schutz der Zivilbevölkerung
2. Mitwirkung im Sanitätsdienst
3. Mitwirkung in der Wohlfahrtspflege/Sozialarbeit insbesondere beim Pflege-
/Betreuungsdienst und in der Altenhilfe
4. Unterstützung des Blutspendedienstes
5. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
6. Arbeit im Jugendrotkreuz

(4) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen.

(5) Bei der Aufgabenwahrnehmung hat der Ortsverein die ausschließliche
Zuständigkeit des Bundesverbands gemäß § 5 der Bundessatzung zu beachten.

(6) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger
bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- und Landesverbandes.

II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz

§ 4 Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit, Rotkreuzgemeinschaften


(1) Die Aufgaben des Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von
Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern
von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern erfüllt.
Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der
ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu
fördern. Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit ergänzen sich und dienen im
Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Ortverein sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die
Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptberuflich tätigen.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften,
Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit
im Roten Kreuz zu ermöglichen
Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz kann
für diese Arbeit durch Beschluss des Vorstands gewährt werden, soweit sie
angemessen ist
(3) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße
Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(4) Rotkreuzgemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des
Kreisgeschäftsführers gebildet oder aufgelöst.
(5) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des
Ortsvereines, Kreis- oder Landesverbandes angehören.
Die Vorstandsmitglieder des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich
Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer
privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein
beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Kreisgeschäftsführers. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision
und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich
hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
(6) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in
eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der
Beschluss ihn persönlich betrifft.
(7) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die
Ordnungen der Gemeinschaften verstoßen, können Maßnahmen der
Disziplinarordnung des DRK, die Bestandteil dieser Satzung ist, angewandt werden
(8) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Landesverband
erlassenen Dienst- und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese Regeln Aufbau,
Gliederung, Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Ein- und
Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle
Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche
Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie
sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch
ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.
(9) Als Gemeinschaften gelten:
a) die Bereitschaften
b) die Bergwacht
c) das Jugendrotkreuz
d) die Wasserwacht
e) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen
f) die Arbeitskreise für besondere Aufgaben (§ 8)
Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie gestalten ihre Arbeit
nach eigenen Ordnungen.

§ 5 Bereitschaften


(1) Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis
des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.
(2) Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 Absatz 3 Nr. 1-3 der
Satzung des Kreisverbandes wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich
vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen,
Männer und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr zusammengefasst.
(3) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bereitschaften des Landesverbandes. Angehörige
der Gemeinschaft Bereitschaften sind alle aktiven Mitglieder, die die Aufgaben des
Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen der Nationalen Hilfsgesellschaft wahrnehmen.

§ 6 Sozialarbeit


(1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als
Wohlfahrtsverband nach § 2 Absatz 3 Nr. 8 - 10 der Satzung des Kreisverbandes
Sie konkretisieren sich im Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und
Bedarfslagen
(2) Zentrale Ziele sind:
· Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk
· Interessensvertretung sozial Benachteiligter
· Eintreten für den sozialen Frieden
· Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden
(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsgemein
schaften der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne einer ganzheitlichen
Hilfe miteinander zu vernetzen
(4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die
Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für den
sozialen Frieden übernehmen.

§ 7 Jugendrotkreuz


(1)Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des
Deutschen Roten Kreuzes.
(2)Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:
.Soziales Engagement
· Einsatz für Gesundheit und Umwelt
· Handeln für Frieden und Völkerverständigung
· Politische Mitverantwortung
Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz
selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.
(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und
Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das
Heranführen junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Roten
Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeitsalter
für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahren, Leitungskräfte können älter
sein
Im Übrigen gilt die Ordnung des Badischen Jugendrotkreuzes.

§ 8 Arbeitskreise für besondere Aufgaben


(1) Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der
satzungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften
nach § 4 Abs. 9 Buchstabe a - e tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden
für ihren Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet.
(2) Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der Ortsvorstand.

§ 9 Sonstige Formen der freiwilligen-ehrenamtlichen Mitarbeit


Im Rahmen des „Bürgerschaftlichen Engagements“ und des „Neuen Ehrenamtes“ gibt es
Menschen, die an den Aufgaben und Zielen des Deutschen Roten Kreuzes mitarbeiten
wollen, ohne aber Mitglied zu sein. Der Ortsvorstand ist aufgefordert, ihre Mitarbeit
angemessen in die Tätigkeit des Vereins einzubinden.

III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung


§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz


(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und
deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils
rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband
respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit,
Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in
ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen
Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der
Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für
die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine
Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtlichen Gesellschaften
oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich.
Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.
(4) Gem. Abs. 1 ist dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu
melden:
· drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
· Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
· schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder
leitenden Mitarbeitern,
· Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis,
sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder
geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
· Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf,
ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(5) In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des
Ortsvereins und seiner Einrichtungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die
Geschäftsräume des Ortsvereines und seine Einrichtungen zu besichtigen, die
Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereines zu überprüfen, Akten- und
Geschäftsunterlagen des Ortsvereines einzusehen, Abschriften oder Kopien zu
fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an
Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortvereines
teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortvereines durch Dritte
wahrnehmen zu lassen.
(6) Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes
vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Abs.4 Unterpunkte 3 bis 5 das
Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des
Ortsvereins auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
(7) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem
Landesverband anzuzeigen.

§ 11 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine


(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen
(Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen). Soweit nichts
anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des
Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener
Verantwortung durch.

(2)Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den
Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(3)Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger
Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden.
Näheres regelt ein Vertrag.
(4) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 16 Abs.3 Nr.1 der Satzung des
Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 3, §
16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 20 Abs. 2 der Satzung des
Landesverbandes oder nach § 23 Abs. 7 der Satzung des Kreisverbandes ergehen.
(5) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen
Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen,
wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über
die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.
Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen
und dem Bundesverband anzuzeigen.
(6) Die finanziellen Beziehungen zwischen den Ortsvereinen und dem Kreisverband
werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbands geregelt. Die Haushaltsführung der
Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und
Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwaltung
zugewiesen werden.
(7) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von
Bürgschaften und finanzielle Verpflichtungen über € 3.000 durch die Ortsvereine
bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Aufsichtsrats. Die Ortsvereine
unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer Bücher- und
Kassenführung durch den Kreisverband
(8) Die Satzung des Kreisverbands und die Schiedsordnung des DRK sind für die
Ortsvereine verbindlich. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und
pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der
Kreisverband kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen
für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt
Entscheidungen zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich
sind
(9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz
2, zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und
Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Bei jeder Gründung oder Beteiligung bedarf es
der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und
Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des
Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen
derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind
auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der
Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.
Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens
und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt
unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes,
die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen
verbindliche Regelungen oder sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten
Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannten
Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die
vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis-, Landes- und
Bundesverband) erforderlich
Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden
Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder
Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband
herzustellen.

(10) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so kann der Kreisverband
Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 - 6 und § 37 der Satzung des
Kreisverbandes ergreifen

IV Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 12 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Ortsvereins können natürliche Personen ab Vollendung des 6.
Lebensjahres sein
(2) Korporative Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie im Bereich des
Ortsvereins tätig sind
(3) Die Mitglieder des Ortsvereins sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbands. Der
Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine
die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Der Ortsverein ist selbständig
soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, Landes- und des Kreisverbandes
oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(4) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind
aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz mit regelmäßigem Beitrag
unterstützen sind Fördermitglieder.

§ 13 Ehrenmitglieder


Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können
zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem
Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Ortsvorstand.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein
erworben, wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes
besteht und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht.
Im Falle eines Widerspruchs kann das Mitglied einen Antrag an den Kreisverband
stellen, damit ihm ein anderer Ortsverein zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte
zugewiesen werden kann.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte
nach § 19
(2) Die aktiven Mitglieder sind für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und
Haftpflicht versichert.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die Grundsätze des Roten Kreuzes
zu beachten.
(4) Die Mitglieder zahlen den festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Ortsvorstand kann im
Einzelfall von der Zahlung befreien. Für aktive Mitglieder besteht keine
Beitragspflicht.

§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

.Kündigung der Mitgliedschaft durch Austrittserklärung gegenüber dem
Kreisverband,
· Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
· Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband
· Ausschluss
· Tod der natürlichen Person
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines
Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen. Diese Frist gilt
nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Für diese gilt eine Frist von 6
Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
(3) Die Austrittserklärung von korporativen Mitgliedern ist gegenüber dem Kreisverband
abzugeben.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt
b) trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist
Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden.
Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Mitgliedschaft im
Kreisverband sowie die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

V. Abschnitt: Organisation


§ 17 Organe


(1) Organe des Ortsvereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Ortsvorstand
(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Ortsvereins ist ehrenamtlich
(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts
anders bestimmt ist. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen gelten als nicht
abgegebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt,
wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen.
Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom
Vorsitzenden und dem Ersteller der Ergebnisniederschrift zu unterzeichnen.
§ 18 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1
und § 12 Abs. 2. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme
Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1)Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren
1. den Ortsvorstand; bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren
Nachfolger für den Rest der Amtszeit,
2. mindestens zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und
Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Ortsverein,
3. die Delegierten der Kreisversammlung und die Ersatzdelegierten.
(2) Die Mitgliederversammlung
1. beschließt über Schwerpunkte der Rotkreuzarbeit des Ortsvereines;
2. genehmigt den Wirtschaftsplan und beschließt über den Mitgliedsbeitrag,
3. nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes inkl. den der Gemeinschaften
entgegen, stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des
Ortsvorstandes;
4. beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Aufsichtsrats über Satzungen,
Satzungsänderungen, Gebietsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens
einen Monat vor der durchzuführenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern
unter Angabe des Datums der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 20 Durchführung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit
weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn es von 5 % der
Mitglieder des Ortsvereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt
wird
(1)Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einberufung erfolgt
durch Brief oder E-Mail oder durch Ankündigung im Gemeindeanzeiger
Bietigheim/Elchesheim-Illingen. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig
(2)Die Mitglieder der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen.
Sie müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin beim Ortsvorsitzenden eingehen, der sie unverzüglich den
Mitgliedern des Ortsvorstands zuzuleiten hat. Die Anträge sind den Anwesenden in
schriftlicher Form auf Papier oder durch Tageslichtprojektor oder über Beamer in
einem geeigneten Präsentationsformat vorzulegen. Später eingehende Anträge
können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die
Tagesordnung gesetzt werden.

§ 21 Der Ortsvorstand


(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
· dem Ortsvorsitzenden,
· seinem Stellvertreter,
· dem Schatzmeister
· dem Ortsvereinsarzt,
· einem Mitglied der Bereitschaftsleitung,
· einem Mitglied der JRK-Leitung,
· einem Mitglied der Leitung der Sozialarbeit,
· einem Schriftführer,
· einem Ehrenvorstands Mitglied
· und zwei Beisitzern
(2) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vertreter der Bereitschaft, der Vertreter des JRK, der Vertreter der Sozialarbeit
werden auf Vorschlag ihrer Gemeinschaften gewählt.
(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter
können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Ortsvorsitzenden
oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters
(4) Der Ortsvorstand ist mit der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder
beschlussfähig, wenn schriftlich per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 14
Tagen zur Sitzung eingeladen wurde
(5) Der Ortsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die Stimme der Person,
die die Sitzung leitet, den Ausschlag


§ 22 Aufgaben des Ortsvorstands


(1) Der Ortsvorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Er
ist für die Führung des Ortsvereines nach dieser Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und
Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der
Rotkreuzarbeit.
(3) Der Ortsvorstand hat insbesondere
1. den Wirtschaftsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
2. den Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten;
3. die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
4. Unterstützung bei der regelmäßigen Revision durch den Kreisverband zu leisten
(4) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise
bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.
(5) Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ
zugewiesen sind.


§ 23 Der Ortsvorsitzende


(1) Der Ortsvorsitzende und der stellvertretende Ortsvorsitzende vertreten den
Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen kann den Verein allein
vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Ortsvorsitzende den Verein nur
bei Verhinderung des Ortsvorsitzenden vertreten.
(2) Der Ortsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im
Ortsvorstand.
(3) Der Ortsvorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Ortsvereins verantwortlich
und fördert die Weiterentwicklung des Roten Kreuzes als Hilfsorganisation, als
Wohlfahrtsverband und als Jugendverband.

(4) In Eilfällen kann er unmittelbare Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle
des Ortsvorstands treffen. Eil Fälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und
sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Ortsvorsitzende hat
unverzüglich dem Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Ordnungs- und Eilmaßnahmen und
Rechtsstreitigkeiten


§ 24 Wirtschaftsführung


(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen
Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und
Wirtschaftsführung
(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(3) Der Ortsverein erstellt einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss.
(4) Der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss, der Prüfbericht und die Bücher sowie die
Mittelverwendung, die nachzuweisen ist, und die Kassenführung sind dem
Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den
Kreisverband.
(5) Der geprüfte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des
Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des
Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände
darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 Gemeinnützigkeit


(1) Das Deutsche Rotes Kreuz Ortsverein Bietigheim/Elchesheim-Illingen mit Sitz in
Bietigheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahmen von solchen Mitteln,
deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind

(6) Der Ortsverein darf weder Mitglieder noch Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls
anstelle des bisherigen Vereins ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes
gegründet wird oder erfolgt die Auflösung im Wege der Fusion mit einem anderen
DRK-Ortsverein, so fällt unter den oben genannten Bedingungen das Vermögen dem
neuen Ortsverein zu.

§ 26 Ordnungsmaßnahmen


(1) Stellt der Kreisgeschäftsführer des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein
- seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverbandes oder aus den Beschlüssen
satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern
duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 36 der Satzung des
Kreisverbandes verhängt werden.

(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereines fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer
Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern
duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der
Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der
Pflichtverletzung
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst
anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu
bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige
Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
- Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
- Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein
Bei einem Ausschluss ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz
für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses
Zeitraumes sind unwirksam.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm
eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen
oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung
ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat
sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand
des Ortsvereines.
(7) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge


(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der
Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge dem Mitglied oder den im
Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche
Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorgeschriebenen
Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines
Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die
Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des
Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2) Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß §
29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes. gemäß § 33
Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und dem Aufsichtsratsvorsitzenden des
Kreisverbandes gemäß § 37 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon
unberührt
(3) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen
Präsidiums/Aufsichtsrats über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des
Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 28 Das Schiedsgericht


(1) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
1. Gliederungen (Verbänden, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und
Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
2. Einzelmitgliedern,
3. Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Ziffer 1 des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der
Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des
Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen.
werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der
Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von
Vereinsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern,
wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das
Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des
Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die
Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als
Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 29 Anrufungsfrist


Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung, wenn ein Protokoll vorgeschrieben
ist, einen Monat nach Zugang des Protokolls, angefochten werden. Anfechtungsberechtigt
sind die Mitglieder und der Kreisverband.

§ 30 Teilunwirksamkeit


Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend,
soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 31 Inkrafttreten


Am 17 April 2019, 20:00Uhr

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom
TT.MM.YYYY und der Zustimmung des Kreisverbandes in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins vom
06.04.2018.

Anlage:

Schiedsordnung für das Deutsches Rotes Kreuz
nach Beschlussfassung der Außerordentlichen Bundesversammlung am 20.03.2009;
eingetragen ins Vereinsregister am 12.11.2009.

§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen,
privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten
Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des
Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der
Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne
der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung nach dieser Schiedsordnung entschieden.
Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung)
dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch den
Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der
Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von
Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenuber
Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu
sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Für den DRK Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des
öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um
Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um
Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.

§ 2 Schiedsgerichte


(1) Es werden errichtet:
das Bundesschiedsgericht und
die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.

(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das
Deutsche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes

hinausgehen.
(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten
innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts


(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.
(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der
Mitgliederversammlung oder dem entsprechenden Organ des Verbandes, für
dessen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf 4 Jahre gewählt. Sie müssen
die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Präsidium oder dem
Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.
(3) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Präsidiums- oder
Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu
Beisitzern ernannt werden.
(4) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines
Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so
ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das
anhängige Verfahren.
(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der
stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des
Amtsgerichts Berlin Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängige
Verfahren
(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits
mündlich verhandelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt
ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese
Sache im Amt

§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter


(1) Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden.
Erachtet der abgelehnte Richter die Ablehnung nicht für begründet, kann die
Partei, die ihn ablehnt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Gericht (§§ 1037
Abs. 1, 1062 ZPO) stellen.
(2) Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet
erachtet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer.
Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, so
ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.
(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das
Deutsche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.
(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten
innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

(3) Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das
Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstablehnung unter Vorsitz des
stellvertretenden Vorsitzenden. Erklärt sich auch der stellvertretende Vorsitzende
für befangen, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung jede
Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 1062 ZPO).

§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter


(1) Die Schiedsrichter sind unabhängig.
(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für
dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen
der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

§ 6 Anrufungsfrist


(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab
Kenntnis vom Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen
können nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des
Wahlergebnisses angefochten werden.
(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber
einem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das
Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7
Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.
(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Antragsteller vom Vorsitzenden des
Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.
(4) Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und die
Schwesternschaften sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen
festzusetzen.

§ 7 Verfahren


(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muss enthalten:
a) Namen und Anschrift der Parteien;
b) die Darstellung des Streitfalles;
c) den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;
d) Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit
mindestens einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner
Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den
Vorsitzenden, für den Antragsteller einen Beisitzer zu ernennen.
(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der
Antragsschrift nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der
Fristversäumnis ist der Antragsteller hinzuweisen.
(3) Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer, so bestellt ihn der Vorsitzende.

§ 8 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Schiedsgericht gestaltet - unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO - sein
Verfahren nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine
gütliche Einigung hinzuwirken.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass
beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.
(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen

§ 9 Entscheidungsgrundsätze


Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung
und der Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes

§ 10 Vorläufige Anordnungen


(1) Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei
befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.
(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Schiedsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.

§ 11 Kosten


(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.
(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen
für Zeugen und Sachverständige sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen oder
entsprechend § 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn
dies nicht der Billigkeit entspricht.
(3) Diese Regelung gilt nicht für den Verband der Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz e. V., der dies in eigener Zuständigkeit regelt.
(4) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

§ 12 Zuständiges ordentliches Gericht


Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der
Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in
dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt. § 3 Abs. 5 bleibt
unberührt.

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